Wer in Oberasbach eine Kopie oder eine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen möchte, muss sich ab Oktober auf eine Änderung einstellen. Die Stadt bietet diesen Service ab dem 1. Oktober 2026 nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung an. Termine können ab dem 28. September online über den Terminkalender der Stadt oder telefonisch unter 0911/9691-0 vereinbart werden.
Dabei kann nicht jedes Schriftstück im Rathaus beglaubigt werden. Bei Kopien ist dies grundsätzlich möglich, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Zum Termin muss das Original mitgebracht werden. Die Stadt bestätigt mit dem Beglaubigungsvermerk lediglich, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Ob der Inhalt des Dokuments echt oder gültig ist, wird damit nicht bestätigt.
Für eine beglaubigte Kopie verlangt die Stadt fünf Euro pro Vermerk beziehungsweise Kopie. Wer mehrere Exemplare benötigt, soll dies bereits bei der Terminvereinbarung angeben.
Von der amtlichen Beglaubigung im Rathaus ausgeschlossen sind unter anderem Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden. Auch Führungszeugnisse aus dem Bundeszentralregister, Abschriften aus dem Liegenschaftskataster sowie aus Vereins- und Handelsregistern werden dort nicht beglaubigt. Gleiches gilt für ausländische Dokumente und deren Übersetzungen. Bei Personenstandsurkunden ist das Standesamt zuständig, Lebensbescheinigungen fallen in den Bereich des Rentenamts.
Andere Regeln gelten teilweise für die Beglaubigung einer Unterschrift. Voraussetzung ist, dass das Dokument bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss oder eine Rechtsvorschrift eine Beglaubigung verlangt. Das Schriftstück muss nach Angaben der Stadt auf Deutsch vorliegen. Die Unterschrift wird erst im Rathaus in Gegenwart eines Mitarbeiters geleistet. Deshalb ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, eine Vertretung ist nicht möglich. Auch hier beträgt die Gebühr fünf Euro.
Nicht möglich ist eine Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text. Ausgenommen sind außerdem Erklärungen, für die eine sogenannte öffentliche Beglaubigung nach Paragraf 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine andere Form der Beglaubigung, die beispielsweise bei bestimmten Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt verlangt werden kann. In solchen Fällen ist regelmäßig ein Notar zuständig.
Die Stadt weist zudem darauf hin, dass sie nicht beurteilt, ob eine amtliche Beglaubigung für den jeweiligen Verwendungszweck ausreicht. Welche Form benötigt wird, sollte deshalb vor dem Termin bei der Stelle geklärt werden, die das Dokument verlangt.

