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Neue Satzung zur Änderung der Hundesteuer in Fürth ab 2025

11. September 2024 ,
Hundesteuer in Fürth: Neue Regelungen ab 2025 treten in Kraft – Änderungen bei Steuersätzen und BefreiungenHundesteuer in Fürth: Neue Regelungen ab 2025 treten in Kraft – Änderungen bei Steuersätzen und Befreiungen

In der Stadt Fürth wird ab dem 1. Januar 2025 eine neue Satzung zur Erhebung der Hundesteuer in Kraft treten. Diese Änderung betrifft sowohl den Steuersatz als auch die Bedingungen für Steuerbefreiungen, wie aus der amtlichen Bekanntmachung der Stadt hervorgeht. Die Hundesteuer wird künftig 132 Euro für den ersten Hund betragen, für jeden weiteren Hund 180 Euro im Jahr. Kampfhunde werden mit einem erhöhten Steuersatz von 792 Euro jährlich besteuert. Die letzte Änderung der Satzung datierte auf den 23. November 2016.

Besonders hervorzuheben ist, dass bestimmte Hunde weiterhin von der Steuer befreit bleiben. Dazu zählen beispielsweise Hunde, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, wie etwa Rettungshunde. Auch Hunde, die für Blinde, Gehörlose oder Menschen mit schweren Behinderungen unentbehrlich sind, fallen unter die Steuerbefreiung, ebenso wie Tiere, die zur Bewachung von Herden notwendig sind oder sich in Tierasylen befinden.

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 04.April 1993 (GVBI. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der
Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98), erlässt die Stadt
Fürth folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die
Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Fürth vom 12.10.1994
(Stadtzeitung Nr. 35 vom 21. Oktober 1994), zuletzt geändert
durch Satzung vom 23.11.2016 (Stadtzeitung Nr. 23 vom
21.12.2016).

Art. 1
1. § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-
Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-
Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung
der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde (Bl), völlig Hilflose, taubblinde (TBl)
oder gehörlosen Personen (Gl) unentbehrlich sind. Völlig hilflose
Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „aG“ oder
„H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend
in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für die Rettungshunde vorgesehenen
Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den
Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur
Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen
8. Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 2 wird eine
Steuerbefreiung nach § 2 nicht gewährt,
9. Die Steuerbefreiung nach Nr. 3 wird nur für einen Hund
gewährt,
10. Hunden des pädagogischen und therapeutischen Dienstes.
Die Hunde müssen durch einen anerkannten Tiertrainer
wesensgeprüft und für den pädagogischen und therapeutischen
Dienst am Menschen als geeignet befunden sein. Jährlich
nachzuweisen ist die Eignung sowie der Einsatz des jeweiligen
Hundes zu der oben genannten Maßnahme.

2. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund 132,00 Euro und für
jeden weiteren Hund 180,00 Euro im Kalenderjahr.

(2) Für Kampfhunde i.S. des § 5 beträgt die Steuer das
Sechsfache des einfachen Steuersatzes (erhöhter Steuersatz),
das sind 792,00 Euro im Kalenderjahr.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 wird die Steuer auf den
der Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr entsprechenden
Teilbetrag festgesetzt.

Art. 2
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.