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Tarifkonflikt bei Wolf ButterBack spitzt sich zu – Weitere Streiks angekündigt

3. Juli 2025 ,
Beschäftigte von Wolf ButterBack im Arbeitskampf – Tarifstreit in Fürth nimmt an Intensität zu.Beschäftigte von Wolf ButterBack im Arbeitskampf – Tarifstreit in Fürth nimmt an Intensität zu. Archivfoto: NGG

Es brodelt weiter bei Wolf ButterBack in Fürth. Nach einer ergebnislosen Verhandlungsrunde am 1. Juli 2025 verschärft sich der Tarifkonflikt. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) reagiert auf die nach eigenen Angaben enttäuschende Haltung der Arbeitgeberseite mit weiteren Warnstreiks. Am Mittwoch, 3. Juli 2025, legten Beschäftigte der Früh- und Spätschicht für jeweils zwei Stunden die Arbeit nieder.

Keine Einigung in Sicht

Die Verhandlungen zwischen NGG und der Wolf ButterBack KG verliefen nach Angaben der Gewerkschaft ergebnislos. Aus Sicht der NGG fehlt es an einem substanziellen Entgegenkommen des Unternehmens. „Längere Laufzeiten oder eine andere Verteilung der Lohnerhöhungen führen uns nicht näher an einen Abschluss“, erklärte NGG-Verhandlungsführerin Regina Schleser. Die Gewerkschaft bemängelt unter anderem die Schlichtungsordnung, die Laufzeit der Tarifverträge sowie die Bewertung und Entlohnung der Verwaltungsangestellten.

Wirtschaftliche Lage im Fokus

Wolf ButterBack gehöre zu den wirtschaftlich starken Unternehmen der Region. In den vergangenen Jahren sei das Fürther Unternehmen kontinuierlich gewachsen. Die Beschäftigten fordern deshalb eine stärkere Beteiligung an diesem Erfolg. Konkret verlangt die NGG eine monatliche Entgelterhöhung von 440 Euro, ein Urlaubsgeld von 900 Euro, Schichtfreizeiten sowie einen höheren Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Selbst damit wäre laut NGG das Niveau der Flächentarifverträge der Brotindustrie und Großbäckereien in Bayern noch nicht erreicht.

Arbeitgeberseite will Betriebsversammlung verhindern

Ein weiteres Konfliktthema zeichnet sich um eine für nächste Woche geplante Betriebsversammlung ab. Laut NGG versucht die Arbeitgeberseite, diese kurzfristig anberaumte Versammlung durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts verhindern zu lassen. Ob diese Maßnahme rechtlich Bestand hat, bleibt abzuwarten.